Einkommenssteuer in Belgien

Wenn Sie in Belgien als Arbeitnehmer tätig sind, wird Ihr Gehalt im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer besteuert. Grundsätzlich sind alle in Belgien ansässigen natürlichen Personen einkommensteuerpflichtig, aber es gibt auch eine beschränkte Steuerpflicht für Personen, die nicht in Belgien ansässig sind, aber dort Einkünfte erzielen. Ausnahmen regelt das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Belgien.

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Belgien und Deutschland

Ist man als Arbeitnehmer sowohl in Deutschland als auch in Belgien tätig, ist in einem ersten Schritt die steuerliche Ansässigkeit zu bestimmen. Die Kriterien für eine steuerliche Ansässigkeit natürlicher Personen in Belgien sind grundsätzlich erfüllt, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen (z.B. Familienwohnsitz) in Belgien befindet. Bei steuerlicher Ansässigkeit in Belgien unterliegen natürliche Personen grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen der belgischen Einkommensteuer.

Danach ist zu bestimmen, in welchem Land die Einkünfte der Arbeitnehmer zu versteuern sind. Für die Besteuerung der Einkünfte von Arbeitnehmern gilt der Grundsatz, dass die Einkünfte nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, aus der die Einkünfte erzielt werden. Es gibt jedoch drei Ausnahmen von diesem Grundsatz, die dazu führen, dass der Wohnsitzstaat die Einkünfte besteuern darf. Die erste Ausnahme vom Tätigkeitsstaatsprinzip ist die 183-Tage-Regelung. Maßgeblich für die Berechnung der 183 Tage ist die Anzahl der Tätigkeitstage, wobei die Tage der üblichen Arbeitsunterbrechungen bei der Berechnung der 183-Tage mitgezählt werden. Daraus folgt, dass z.B. Samstage, Sonntage, Krankheits- und Urlaubstage, auch wenn sie nicht im Tätigkeitsstaat verbracht werden, mitzuzählen sind, soweit sie auf den Zeitraum der Auslandstätigkeit entfallen.

Zweitens bedeutet das Vorhandensein einer Betriebsstätte Ihres Unternehmens in Belgien, dass die Einkünfte der deutschen Arbeitnehmer für die in Belgien erbrachten Tätigkeiten vom ersten Tag an in Belgien steuerpflichtig sind (siehe auch Betriebsstätte in Belgien).

Schließlich sind die Einkünfte der deutschen Arbeitnehmer für die in Belgien ausgeübten Tätigkeiten ab dem ersten Tag auch in Belgien steuerpflichtig, wenn der tatsächliche Arbeitgeber in Belgien ansässig ist. In diesem Fall ist der tatsächliche Arbeitgeber als das Unternehmen zu qualifizieren, das tatsächlich die Weisungsbefugnis gegenüber dem Arbeitgeber ausübt und z.B. dem Arbeitnehmer Anweisungen erteilt oder den Urlaub genehmigt.

Salary Split

Es kann jedoch Situationen geben, in denen ein Arbeitnehmer in verschiedenen Ländern steuerpflichtig ist. So kann es vorkommen, dass der Arbeitnehmer für die Tage, an denen er in Belgien arbeitet, in Belgien einkommensteuerpflichtig ist. Für die belgischen Arbeitstage wird dann in Deutschland eine Lohnsteuerfreistellung gewährt und die auf Belgien entfallenden Einkünfte sind im Rahmen des sog. Progressionsvorbehalts in der deutschen Steuererklärung anzugeben. Die Freistellung wird jedoch nur gewährt, wenn ein Nachweis über die Besteuerung in Belgien (z.B. der belgische Steuerbescheid) vorgelegt wird. Diese Situation wird als Salary Split bezeichnet.

Einkommensteuer in Belgien

Die Einkommensteuer in Belgien unterliegt einem progressiven Steuersatz und ist somit abhängig von der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Vom zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei. Einkommen, das über dem Grundfreibetrag liegt, muss versteuert werden, wobei es verschiedene Abzugsmöglichkeiten und Steuerermäßigungen gibt. Nach Ablauf des Kalenderjahres muss eine Einkommenssteuererklärung abgegeben werden.

Kontakt

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