Vollstreckung in Belgien

Sie haben in Deutschland ein Gerichtsurteil erwirkt und möchten dieses in Belgien vollstrecken lassen? Oder Sie möchten im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens einen Europäischen Zahlungsbefehl beantragen und in Belgien vollstrecken lassen? Unsere Kanzlei wird regelmäßig mit der Vollstreckung in Belgien beauftragt.

Oft erscheint deutschen Mandanten die Vollstreckung von Forderungen in Belgien schwierig und kompliziert, was häufig der Grund für die Zurückhaltung bei Auslandsgeschäften ist. Diese Bedenken sind jedoch unbegründet. Wir helfen Ihnen, Ihre Forderungen in Belgien durchzusetzen. Im Folgenden erfahren Sie, welche Fristen nach belgischem Recht gelten und welche Rolle der Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsverfahren spielt.

A. Vollstreckung eines deutschen Urteils in Belgien

Die Vollstreckung eines deutschen Urteils in Belgien wird durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ibis-Verordnung) erleichtert. Die Verordnung regelt die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus anderen Mitgliedstaaten. Sie gilt für sog. kontradiktorische Urteile (Urteile, bei denen sich der Beklagte verteidigt hat) und Versäumnisurteile gegen Verbraucher.

Zustellung des vollstreckbaren Urteils mit Bescheinigung

Sie können Ihr deutsches Urteil in Belgien vollstrecken, wenn Sie über eine Ausfertigung des vollstreckbaren deutschen Urteils sowie eine „Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen“ (sog. Vollstreckungsbescheinigung) verfügen. In dieser Bescheinigung bestätigt das Ursprungsgericht, dass das Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet wurde und die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist. Die Bescheinigung müssen Sie bei dem Gericht beantragen, das Ihre Entscheidung erlassen hat. Sie können dies bereits im Ausgangsverfahren tun, aber auch später auf Antrag. Eine Übersetzung der Bescheinigung und des Urteils ist ratsam, um Verzögerungen bei der späteren Vollstreckung zu vermeiden. Die Übersetzung können wir für Sie übernehmen.

Eine Ausfertigung des deutschen Urteils muss dann zusammen mit der Bescheinigung dem Schuldner durch einen belgischen Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Die Vollstreckung in Belgien erfolgt nach belgischem Recht. Bevor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden können, wird dem Schuldner ein Zahlungsbefehl zugestellt. Der Zahlungsbefehl stellt eine Zahlungsaufforderung und damit eine letzte Mahnung an den Schuldner dar, der die Zwangsvollstreckung noch durch Zahlung abwenden kann. Nach Ablauf einer angemessenen Frist (in der Praxis ca. 15 Tage) kann die endgültige Vollstreckung eingeleitet werden.

Zwangsvollstreckung

Nach Ablauf der Wartefrist kann das Vermögen des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher gepfändet werden. Die Pfändung kann in bewegliche und unbewegliche Sachen oder in Forderungen erfolgen. Die gepfändeten beweglichen Sachen dürfen frühestens einen Monat nach Zustellung des amtlichen Pfändungsprotokolls an den Schuldner veräußert werden. Diese Frist soll dem Schuldner eine letzte Möglichkeit geben, den Verkauf zu verhindern. Der Erlös ist an die Gläubiger auszuzahlen, auch an diejenigen, die nicht gepfändet haben.

Bei der Pfändung von Immobilien wird der Pfändungsbeschluss zunächst im Grundbuch eingetragen. Dies führt zur Unverfügbarkeit der Sache. Auf Antrag bestellt das Vollstreckungsgericht einen Notar, der den Verkauf der Immobilie abwickelt und einen Verteilungsplan aufstellt. Der Erlös wird dann entsprechend der vereinbarten Rangfolge der Gläubiger an die einzelnen Gläubiger verteilt.

Auch Ansprüche des Schuldners gegen Dritte (z.B. Guthaben auf einem Bankkonto) können gepfändet werden.

Versäumnisurteil zwischen Unternehmen

Auch die Vollstreckung eines deutschen Versäumnisurteils zwischen Unternehmen in Belgien ist nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 unproblematisch. Voraussetzung für die Vollstreckung ist die Erteilung des Versäumnisurteils als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen. Dies ist bei dem Gericht zu beantragen, das das Versäumnisurteil erlassen hat. Die Ausfertigung des Urteils als Europäischer Vollstreckungstitel reicht dann aus, um die Forderung in Belgien zu vollstrecken.

Insolvenz des Schuldners

Leider stellen wir in letzter Zeit immer häufiger fest, dass sich die Vollstreckung in der Praxis als kompliziert erweist, weil der belgische Schuldner in ein Insolvenzverfahren verwickelt ist. Aber auch darauf sind wir vorbereitet. Wir können Ihnen bei der Anmeldung Ihrer Forderung im Insolvenzverfahren, bei der eventuellen Herausgabe von Waren, die Ihnen aufgrund eines Eigentumsvorbehalts gehören, oder bei den Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter behilflich sein.

Sie sehen: Dank unserer Erfahrung wird die Vollstreckung deutscher Urteile in Belgien zum Kinderspiel. Wir helfen Ihnen bei der Vollstreckung eines deutschen Urteils gegen einen belgischen Schuldner in Zusammenarbeit mit unseren lokalen Gerichtsvollziehern.

B. Europäisches Mahnverfahren

Wenn belgische Kunden ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, steht Ihnen ein relativ einfaches Verfahren zur Verfügung, um Ihre unbestrittenen Forderungen einzutreiben: das Europäische Mahnverfahren. Das Europäische Mahnverfahren ist eine weniger aufwändige und kostengünstigere Alternative zum herkömmlichen Gerichtsverfahren.

Im Europäischen Mahnverfahren beantragen Sie den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls. Das Europäische Mahnverfahren bietet den Vorteil der unmittelbaren Vollstreckbarkeit in allen EU-Ländern durch eine einzige Zustellung. Eine Prüfung durch den Vollstreckungsstaat findet nicht statt. Dies führt zu einer Beschleunigung des Verfahrens. Rechtsgrundlage für das Europäische Mahnverfahren ist die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 – EuMahnVO.

1. Anwendungsbereich

Sie können das Europäische Mahnverfahren in allen Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug anwenden. Das bedeutet, dass die Parteien ihren Wohn- oder Geschäftssitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Das Verfahren gilt nur für bezifferte und fällige Geldforderungen. Wichtig ist auch, dass das Europäische Mahnverfahren nur angewendet werden kann, wenn die Geldforderung von Ihrem belgischen Schuldner nicht bestritten wird. Wird die Forderung bestritten, müssen Sie Ihren Schuldner vor Gericht laden (siehe Gerichtsverfahren in Belgien).

2. Ablauf des Verfahrens

Das Europäische Mahnverfahren wird mit Hilfe einer Reihe von Formblättern abgewickelt und ist daher ein rein schriftliches Verfahren. Nachstehend finden Sie eine Übersicht über die einzelnen Verfahrensschritte und Formulare.

  • A: Zunächst müssen Sie sich an das sachlich und örtlich zuständige Gericht wenden. Hier sollten Sie zunächst klären, welches Land zuständig ist und welches Gericht dann für das Europäische Mahnverfahren zuständig ist. Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls gegen einen belgischen Schuldner muss entweder in Deutschland oder in Belgien gestellt werden. Voraussetzung für die Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls in Deutschland ist die wirksame vertragliche Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstands. In Deutschland ist ausschließlich das Amtsgericht Wedding als Europäisches Mahngericht zuständig. Wurde kein deutscher Gerichtsstand wirksam vereinbart, ist der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls im Wohnsitzstaat des Schuldners, also in Belgien, zu stellen. Anders als in Deutschland gibt es in Belgien keinen zentralen Gerichtsstand, sondern es ist das Gericht am Sitz des Schuldners zuständig.

 

  • B: Der Gläubiger leitet das Europäische Mahnverfahren ein, indem er unter Verwendung des Formblatts A einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls stellt. Dieses Formblatt kann online auf der Website der Europäischen Kommission ausgefüllt werden.

 

  • C: Das Gericht prüft, ob die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch begründet erscheint. Gibt das Gericht Ihrem Antrag statt, wird der Zahlungsbefehl erlassen und dem Schuldner zugestellt. Der Schuldner hat dann zwei Möglichkeiten: Er kann den Zahlungsbefehl akzeptieren und bezahlen oder innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl einlegen.
    Der Widerspruch des Schuldners gegen den Europäischen Zahlungsbefehl führt grundsätzlich zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens. Der Gläubiger hat jedoch die Möglichkeit, in seinem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls anzugeben, dass im Falle des Widerspruchs des Schuldners nicht automatisch ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden soll. Diese Information wird dem Schuldner nicht mitgeteilt.

 

  • D: Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, ohne dass der Schuldner Widerspruch eingelegt hat, und hat der Schuldner noch immer nicht gezahlt, erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Der Zahlungsbefehl kann dann in Belgien nach belgischem Recht vollstreckt werden. Der Antragsgegner kann den Zahlungsbefehl nicht mehr anfechten, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor.

 

Wir unterstützen Sie bei der Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls in Belgien oder bei der Vollstreckung eines deutschen Zahlungsbefehls gegen einen belgischen Schuldner.

Kontakt

Sie haben Fragen?

Haben Sie Fragen zur Vollstreckung in Belgien? Zögern Sie nicht, unseren deutschsprachigen Fachanwalt für Handelsrecht Marco Wirtz zu kontaktieren. Per E-Mail an m.wirtz@euregio.law oder telefonisch unter +32 11 29 47 01.