Deutschen Firmenwagen in Belgien nutzen: das müssen Sie wissen

Thomas Hermie
Steueranwalt

Wenn deutsche Unternehmer einen Arbeitnehmer nach Belgien entsenden, stellt sich häufig die Frage, ob der Firmenwagen mit deutschem Kennzeichen weiterhin genutzt werden darf. Darüber hinaus stellt sich für den in Belgien ansässigen Arbeitnehmer die Frage, ob er den deutschen Firmenwagen in Belgien auch privat nutzen darf. Unser belgischer Fachanwalt für Steuerrecht erklärt Ihnen, was Sie dazu wissen müssen.

Firmenwagen in Belgien: Grundsätzliches

Nach belgischem Recht gelten für Firmenwagen folgende Grundsätze: Personen mit (Wohn-)Sitz in Belgien, die ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen in Belgien benutzen, sind grundsätzlich verpflichtet, ihr Fahrzeug in das belgische Fahrzeugregister der Direktion für die Anmeldung von Fahrzeugen (DIV) eintragen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug bereits im Ausland (z.B. Deutschland) zugelassen ist. Ein Firmenwagen mit deutschem Kennzeichen, den ein deutsches Unternehmen seinem in Belgien wohnenden Mitarbeiter überlässt, muss also grundsätzlich in das belgische DIV-Register eingetragen werden.

Mit der Eintragung in das DIV-Register wird eine einmalige belgische Zulassungssteuer (Inbetriebsetzungssteuer) fällig. Darüber hinaus ist jährlich die belgische Verkehrssteuer zu entrichten.

In Belgien ansässige Personen können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen in Belgien nutzen, ohne es in Belgien zulassen zu müssen. Diese Ausnahmen werden im Folgenden beschrieben.

Besondere Ausnahmen für die Nutzung eines deutschen Firmenwagens in Belgien

In bestimmten Fällen können in Belgien ansässige Personen weiterhin ein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen in Belgien nutzen, ohne dass eine Eintragung in das belgische Fahrzeugregister der Direktion für die Anmeldung von Fahrzeugen (DIV) erforderlich ist. Diese Ausnahmeregelung gilt in folgenden Fällen:

  • ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat (z.B. Deutschland) vermietet oder verleast das Fahrzeug für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von höchstens sechs Monaten an eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in Belgien; oder
  • ein Beamter, der in Belgien wohnt und für eine internationale Institution arbeitet, benutzt ein Fahrzeug, das im Ausland (z.B. Deutschland) zugelassen ist.

In der Praxis wichtigste Ausnahmesituation: Firmenwagen, welche ein Arbeitgeber einer Person zur Verfügung stellt

Auch in diesem Fall ist es möglich, dass ein Firmenwagen mit deutschem Kennzeichen in Belgien privat genutzt wird. Hierfür gelten jedoch einige Voraussetzungen und Einschränkungen:

  • Der Fahrzeughalter ist eine natürliche Person, die das Fahrzeug überwiegend geschäftlich und nur in untergeordnetem Maße privat nutzt, wobei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Fahrten zu Kundenterminen nicht als private Nutzung gelten.
  • Das Fahrzeug ist im Ausland (z.B. Deutschland) angemeldet und zugelassen.
  • Der Fahrzeughalter ist die einzige Person, die das Fahrzeug auf belgischen Straßen benutzt. Der Ehepartner und/oder andere Familienmitglieder dürfen das Fahrzeug in Belgien also nicht fahren.
  • Der ausländische (z.B. deutsche) Arbeitgeber oder Auftraggeber übt eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Ausland (z.B. Deutschland) aus und verfügt in Belgien weder über eine Zweigniederlassung noch über eine Betriebsstätte.

Weitere Ausnahmen für die Nutzung eines Fahrzeugs mit deutschen Kennzeichen in Belgien

Fahrzeuge, die im Ausland (z.B. Deutschland) zugelassen sind und in Belgien nicht länger als einen Monat genutzt werden, sind von der Zulassungspflicht in Belgien befreit.

Ausnahmen gelten auch für Studierende, die ein Fahrzeug mit ausländischem (z.B. deutschem) Kennzeichen nutzen möchten.

Abschließender Hinweis zu deutschen Firmenwägen in Belgien

Auch wenn die Nutzung eines Fahrzeugs mit deutschem Kennzeichen in Belgien (im Rahmen der oben genannten Ausnahmen) zulässig ist, können sich für den deutschen Arbeitgeber bzw. Auftraggeber umsatzsteuerliche Fragen ergeben. Als deutscher Unternehmer sollten Sie daher in diesem Fall Ihre Umsatzsteuerpflicht in Belgien im Auge behalten.

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Zögern Sie nicht, Thomas Hermie zu kontaktieren, wenn Sie Fragen zur Nutzung eines deutschen Firmenwagens in Belgien haben. Thomas Hermie hat sich auf die Beratung deutscher Unternehmen in Belgien spezialisiert.